a) Die Anordnung der Vorinstanz, die ausgeführten Malerarbeiten rückgängig zu machen bzw. nach Rücksprache mit der Gemeinde neu zu streichen, ist zweifellos geeignet und erforderlich um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Die Massnahme ist den Beschwerdeführenden auch zumutbar, weil sie die Fassade sorgfaltswidrig, d.h. ohne Einholung einer Baubewilligung, gestrichen haben. Denn grundsätzlich gilt, wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen. Die Beschwerdeführenden gelten somit in baurechtlicher Hinsicht als bösgläubig. Zudem