kein Grund zur Annahme besteht, dass die Gemeinde in Zukunft gesetzeswidrige Aussenverkleidungen genehmigen wird. Damit mangelt es an den Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgebotes, d.h. die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 5. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung und öffentliches Interesse