Zudem verfügt das Wohnhaus der Beschwerdeführenden über eine uneinheitliche Fassadenverkleidung, insbesondere die Verkleidung an der Nordfassade besteht zur Hälfte aus Holz und zur Hälfte aus dem hellgrünen Sockelgeschoss.19 Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden vorwiegend Bauten mit unauffälligen Fassaden und die Nordfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden ist von der Hauptstrasse aus gut zu erkennen.20 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei den anderen Fassaden um gesetzeswidrige und vergleichbare Fälle handeln würde, mangelt es für die Anwendung des Gleichbehandlungsgebotes im vorliegenden Verfahren daran, dass