Keine der anderen Bauten weisen Fassaden in einem so intensiven Grün wie das Sockelgeschoss des Wohnhauses der Beschwerdeführenden auf. Zudem verfügt das Wohnhaus der Beschwerdeführenden über eine uneinheitliche Fassadenverkleidung, insbesondere die Verkleidung an der Nordfassade besteht zur Hälfte aus Holz und zur Hälfte aus dem hellgrünen Sockelgeschoss.19 Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden vorwiegend Bauten mit unauffälligen Fassaden und die Nordfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden ist von der Hauptstrasse aus gut zu erkennen.20