farbige Fassaden(-verkleidungen) verfügen.18 Ob es sich dabei um grelle oder auffällige Fassadenverkleidungen i.S.v. Art. 17 Abs. 2 GBR handelt, die rechtswidrig sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, weil die Bauten nicht mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden zu vergleichen sind, weder hinsichtlich der Farbe, Fassadengestaltung, Umgebung noch hinsichtlich der Lage. Keine der anderen Bauten weisen Fassaden in einem so intensiven Grün wie das Sockelgeschoss des Wohnhauses der Beschwerdeführenden auf.