ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des oberinstanzlichen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen.17 d) Anlässlich des Augenscheines sowie aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos konnte festgestellt werden, dass einige Bauten in der Gemeinde über 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)