f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der fraglichen Farbe des Sockelgeschosses um eine grelle und auffällige Aussenverkleidung handelt, die gemäss Art. 17 Abs. 2 GBR untersagt ist, weil sie sich störend auf das Dorf- und Landschaftsbild auswirkt. Die fragliche Farbe ist somit nicht bewilligungsfähig bzw. materiell rechtswidrig. 4. Gebot der Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführenden führen anlässlich des Augenscheines aus, dass die Gemeinde an anderen Bauten farbige und auffällige Fassadenfarben wie beispielsweise 11 BVR 2007 S. 58 E. 4.3. 12 Vgl. Foto Nr. 7, 8, 9, 10 des Augenscheines vom 21. März 2012 sowie Fotos, die die Beschwerdeführenden