Anlässlich des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass es sich bei der Farbe des Sockelgeschosses um ein intensives, grelles Grün handelt.12 Insbesondere vom nördlichen Standpunkt aus (mit Blick auf die Nordfassade des Gebäudes) war gut zu erkennen, dass das hellgrüne Sockelgeschoss des Wohnhauses der Beschwerdeführenden im Vergleich zu den schlichten Fassadenverkleidungen der Bauten in der unmittelbaren Umgebung deutlich hervorsticht.13 Die Auslegung der Gemeinde, dass es sich beim grünen Sockelgeschoss um eine grelle oder auffällige Aussenverkleidung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 GBR handelt, die sich störend auf das Ortsbild auswirkt, ist folglich rechtlich vertretbar.