e) Die Gemeinde Meiringen führte in ihrer Stellungnahme und anlässlich des Augenscheines aus, dass es sich bei der fraglichen Fassadenfarbe um ein sehr intensives und grelles Grün handle, welches einem im Gegensatz zur ursprünglichen Farbe „ins Auge steche“ und gemäss Art. 17 Abs. 2 GBR nicht ortsbildverträglich sei. Die Farbgebung störe das Erscheinungsbild des Baugebietes von Balm. Die Beschwerdeführenden wendeten am Augenschein ein, dass sie die Ortsbildverträglichkeit hinterfragen würden. Es gebe in der Umgebung viele farbige Fassaden.