Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.8 c) Das Baureglement der Gemeinde Meiringen9 enthält zum Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes betreffend die Farbgebung folgende Sonderbestimmung in Art. 17 Abs. 2: „Grelle oder auffällige Aussenverkleidungen sind nicht gestattet.“ Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG, d.h. ihr kommt selbständige Bedeutung zu.10