N. 13 4 BVR 2000 S. 172 E. 3a 4 vorliegenden, in dem kein nachträgliches Baugesuch vorliegt, unter anderem die Pflicht, wenigstens summarisch zu prüfen, ob hier die umstrittenen Einrichtungen oder Vorkehren materiell rechtswidrig sind, d.h. ob diese nicht baubewilligungsfähig sind.5 Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts6 genügt eine bloss formelle Rechtswidrigkeit nicht, um die Beseitigung der Baute oder Anlage anzuordnen.7