46 Abs. 2 Bst. c BauG), sofern ein solches nicht von vornherein ausgeschlossen ist und eine Baubewilligung nicht offensichtlich ausser Frage steht.3 c) Obwohl die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung vom 20. Dezember 2011 begründet, dass der Farbgebung in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren der Bauabschlag erteilt werden würde, enthält die Disposition in Ziff. 3 den Hinweis, dass die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch einreichen können. Die Beschwerdeführenden hätten folglich trotz Wiederherstellungsverfügung vom 20. Dezember 2011 ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten können.