Wohnhauses B.________ an der C.________strasse 52 erwähnt. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen die Wiederherstellungsverfügung reichten die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.