1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde vom 10. Januar 2011 abgewiesen und die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde Thunstetten vom 16. Dezember 2010 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten sind keine zu sprechen. IV. Eröffnung