Ein allfälliges Gesuch um Widerruf der Baubewilligung, um Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens oder um Erteilung einer Baubewilligung ohne die belastende Auflage hätte die Beschwerdeführerin daher bei der Gemeinde einzureichen. Die BVE ist weder Baubewilligungsbehörde, noch ist sie Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Sie kann daher nicht auf das Eventualbegehren eintreten. 5. Kosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird auf Fr. 800.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in 15 Merkli, Aeschlimann, Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6-8; Fritz Gygi,