Nicht darunter fällt hingegen eine Änderung zugunsten der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers. Diese richtet sich nach den allgemeinen Wiederaufnahmeregeln (vgl. Art. 56 ff. VRPG).17 Zudem können Baugesuche grundsätzlich jederzeit neu gestellt werden mit dem Ziel, eine belastende Bedingung und Auflage zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass gegenüber den vorhergehenden Verfahren massgeblich veränderte Voraussetzungen vorliegen.18