c) Laut Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder in ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung von der Baubewilligungsbehörde, gegebenenfalls von der nach Art. 48 BauG zuständigen Behörde, widerrufen werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Baubewilligungen, die rechtskräftig, aber in der Regel noch nicht oder erst teilweise ausgenützt sind.16 Als teilweiser Widerruf erscheint auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen. Nicht darunter fällt hingegen eine Änderung zugunsten der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers.