unzulässig. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken15. Anfechtungsobjekt ist eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG und nicht die Baubewilligung vom 13. August 2010 bzw. die darin enthaltene Auflage zu den Sichtfreihalteflächen. Die Beschwerdeführerin hat diese Auflage seinerzeit nicht angefochten. Sie ist daher in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich ihre Beschwerde inhaltlich gegen die Auflage richtet, kann nicht darauf eingetreten werden.