d) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die den Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, den Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Gemeinde gestützt auf die Strassengesetzgebung die Einhaltung der Sichtzonen auch dann verlangen könnte, wenn sie dies nicht als Auflage in den Bauentscheid aufgenommen hätte. 4. Eventualbegehren