Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme, also das Einhalten der Sichtfreihaltelinie und das damit verbundene Zurückschneiden der Büsche auf eine Höhe von maximal 0.80 m, ist geeignet um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie ist auch erforderlich und es geht insbesondere nicht weiter als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist. Die einschlägige VSS-Norm würde sogar ein Zurückschneiden auf eine Höhe von 0.60 m rechtfertigen. Die Massnahme ist auch zumutbar. Die angefochtene Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.