Die umstrittene Auflage wurde im Zusammenhang mit der Strassenanschlussbewilligung in den Bauentscheid aufgenommen. Sie bezweckt die Gewährleistung einer verkehrssicheren Wegfahrt von den Grundstücken der Beschwerdeführerin auf die Quartierstrasse. An der Einhaltung der Vorschriften über die Verkehrssicherheit besteht ein grosses öffentliches Interesse. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme, also das Einhalten der Sichtfreihaltelinie und das damit verbundene Zurückschneiden der Büsche auf eine Höhe von maximal 0.80 m, ist geeignet um das angestrebte Ziel zu erreichen.