c) Der Strassenanschluss bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV11). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen der VSS herangezogen werden12. Für die Bestimmung von Sichtweiten von privaten Ausfahren in öffentliche Strassen sind die Normen VSS SN 630 050 (Grundstückzufahrten) und VSS SN 640 273a (Sichtverhältnisse Knoten) massgebend.