Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zurückschneiden der Büsche die massgeblichen Abstandsvorschriften einhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Büsche die Verkehrsübersicht auf der Quartierstrasse nicht beeinträchtigen. Vom D.________ weg aus gesehen dürfte die Höhe der Büsche nicht problematisch sein. Das ist aber nicht der einzige Aspekt, der im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zu beachten ist.10