b) Gegenüber öffentlichen Strassen sind die in Art. 80 SG vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Für Hecken und Sträucher gelten die Vorschriften über Einfriedungen (Art. 57 Abs. 2 SV). Das heisst, dass sie bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand einhalten müssen. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen sie die Fahrbahn um höchstens 0.60 m überragen. Die gesetzlichen und reglementarischen Strassenabstände haben unter anderem verkehrspolizeiliche