Gemäss Auflage zur Baubewilligung dürfen die Hecken lediglich eine Höhe von maximal 0.80 m aufweisen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Auflage nicht einhält. Sie hat die Hecken lediglich auf 1.20 m zurückschneiden lassen. Sie ist aber der Auffassung, das genüge. Die Büsche seien vorschriftsgemäss mit einem Abstand von 50 cm zum Rand der Quartierstrasse gepflanzt worden. Da die Strasse nicht unübersichtlich sei, dürften die Büsche gestützt auf Art. 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 SV7 eine Höhe von 1.20 m aufweisen.