Art. 29 N. 1 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a. a. O., Art. 29 N. 2 ff. und Art. 38/39 N. 15 ff. 5 erwachsen. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin heute grundsätzlich keine Rügen mehr gegen die entsprechenden Auflagen vorbringen.5 c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde einzig dann bestehen, wenn die Auflage nichtig wäre, wenn sie unverzichtbare oder unverjährbare verfassungsmässige Rechte verletzen würde oder wenn die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hätte. Es wird jedoch weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass solche Gründe vorliegen würden. 3. Zulässige Höhe der Hecke