b) Gemäss den Projektplänen beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die Rasenflächen mit einer Grünhecke zu umgeben. Aus diesem Grund verband die Gemeinde die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage, dass die Sichtfreihaltefläche gemäss Eintrag im Situationsplan freigehalten werden müsse und dass Sträucher oder Abschrankung maximal eine Höhe von 0.80 m aufweisen dürften. Sinn und Zweck dieser Auflagen ist es, die Verkehrssicherheit des Strassenanschlusses zu gewähren.