Sie müssen sich auf einen Rechtssatz stützen oder aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Sie haben sachbezogen und sachgerecht zu sein. Sie dürfen nur zur Regelung von ungeordneten Fragen dienen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von der Verweigerung einer Bewilligung abzusehen, wenn mit Nebenbestimmungen die gesetzeskonforme Bewilligungsausübung gewährleistet werden kann und die Anordnung für die Bewilligungsnehmerinnen und -nehmer zumutbar ist.4