3. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Quartierstrasse D.________ sei eine Detailerschliessungsstrasse, die ein Wohnquartier mit 23 ausgeschiedenen Parzellen umfasse. Der D.________ weg sei eine Stichstrasse mit Wendeplatz. Die privaten Grundstückszufahrten sollten genügende Sichtverhältnisse aufweisen, damit bei der Ausfahrt auf die öffentliche Strasse die Fussgänger und der Verkehr frühzeitig gesehen würden. Im vorliegenden Fall seien diese Sichtverhältnisse nicht gegeben, da ein Fahrzeuglenker bei einer Schnitthöhe der Sträucher von 1.20 m die Fahrbahn ungenügend überblicken könne.