Zur Begründung führt sie aus, in Anbetracht der konkreten Situation eines reinen Wohnquartiers mit Sackgasse sei ihr die Auflage von Anfang an wenig verhältnismässig erschienen. Um den Baustart nicht unnötig zu verzögern, habe sie beschlossen, auf eine Anfechtung der Auflage, und damit auch auf die Pflanzung der ursprünglich geplanten Sichtschutzhecke entlang der Parzellengrenze, zu verzichten und eine Anpflanzung gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Sträucher seien in der Zwischenzeit zurückgeschnitten worden und würden heute eine Höhe von 1.20 m aufweisen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höhe und der Abstand seien somit eingehalten.