2. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Auflage in der Baubewilligung vom 13. August 2009 betreffend Sichthaltefläche rechtsgenüglich umgesetzt worden sei. Eventuell sei festzustellen, dass die Auflage teilweise im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfügt worden sei, bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vertretbar sei und es sei anzuordnen, die Auflage zu widerrufen.