1. Am 13. August 2009 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Thunstetten der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Neubau von zwei Zweiparteienhäusern mit Autounterständen auf den Parzellen Thunstetten Grundbuchblatt Nrn. B.________ und C.________ am D.________weg in Bützberg. Die Bewilligung enthielt unter anderem die Auflage, dass entlang der Quartierstrasse die Sichtfreihaltefläche gemäss Eintrag im Situationsplan freigehalten werden müsse. Sträucher oder Abschrankungen dürften maximal eine Höhe von 0.80 m aufweisen. Diese Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.