2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Diese haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 BGE 135 I 233 = Pra 99 (2010) Nr. 36, E. 3.3 9 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Y.________, Gerichtsurkunde - Frau X.________, Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, A-Post - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis, B-Post