c) Die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehende Stockwerkeinheit Sigriswil Gbbl-Nr. A.________ untersteht gemäss Baubewilligung einem Zweckentfremdungsverbot. Die Mieterin des Stöcklis, die Beschwerdeführerin 2, hat keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Sigriswil. Das Stöckli wird somit nicht als Hauptwohnung, sondern als Ferienwohnung genutzt. Diese Nutzung der mit einem Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 32 GBR belegten Wohnung erfolgt formell und materiell rechtswidrig. Am Schutz der Tourismusgegenden vor dem Überhandnehmen von Zweitwohnungen und damit am Schutz eines preislich annehmbaren Wohnungs- und Baulandmarktes für die einheimische