b) Die Anordnung eines Benützungsverbotes darf nicht weiter gehen, als es zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlich ist, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Mit den Bestimmungen zu den Erstwohnungsanteilen verhält es sich gleich wie mit allen anderen baupolizeilichen Bestimmungen; es ist ihnen im Baupolizeiverfahren Nachachtung zu verschaffen12. Wird eine Wohnung, die mit einem Zweckentfremdungsverbot nach Art. 32 GBR belegt ist, als Ferienwohnung genutzt, erfolgt dies unrechtmässig.