a) Die zuständige Baupolizeibehörde kann gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG als Wiederherstellungsmassnahme ein Benützungsverbot erlassen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Die Gemeindebaupolizeibehörde, die für den Erlass der Wiederherstellungsverfügung zuständig ist, hat dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 6 BewD11).