wird und die Beschwerdeführerin 2 aktuell ganz nach Utzigen gezogen ist, liegt weder der tatsächliche Aufenthalt als objektives äusseres Merkmal, noch die Absicht dauernden Verbleibs als subjektives inneres Merkmal vor. Damit kann nicht von einem zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin 2 in Sigriswil ausgegangen werden. f) Damit steht fest, dass das Stöckli nach wie vor als Ferienhaus genutzt wird. 10 Dokumentation „Wasserverbrauch im Haushalt“ des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), unter http://www.trinkwasser.ch/dt/html/download/pdf/twi5.pdf 7 3. Wiederherstellung