verfügen oder sich rege am Vereins- und Dorfleben beteiligen würde. Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch nichts davon geltend. Im Gegenteil führen sie aus, die Beschwerdeführerin 2 fühle sich angesichts der erfolgten Wiederherstellungsverfügung in Sigriswil nicht willkommen und könne sich unter diesen Umständen nicht so schnell ortsansässig fühlen. Bis zum Ende des vorliegenden Verfahrens werde sie deshalb wieder in Utzigen wohnen. Diese Angaben sowie der nun dauernde Aufenthalt in Utzigen sprechen jedoch gerade nicht dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt der