c) Der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich an demjenigen Ort, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist.5 An welchem Ort eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der betreffenden Person.6 Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt