b) Mit Gesamtbaubewilligung vom 1. Oktober 1999 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun der Beschwerdeführerin 1 die Gesamtbaubewilligung für den Neubau eines Stöcklis auf der Parzelle Sigriswil Gbbl-Nr. A.________. Darin wurde verfügt, dass das Stöckli ständig von ortsansässigen Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in Sigriswil, vgl. Art. 23 ZGB4) als Erstwohnung im Sinne von Art. 32 GBR zu benutzen ist.