Beschwerdeführerin 2 nicht mehr in Sigriswil auf und mache als Grund die Wiederherstellungsverfügung geltend. Gerade aus dem Umstand, dass es ihr so leicht falle, ihre Zelte in Sigriswil abzubrechen, ergebe sich, dass keine persönlichen Beziehungen zu Sigriswil und zu Freunden dort bestünden. Sie habe nie längere Zeit in Sigriswil verbracht, was sich auch aus dem Wasserverbrauch zeige. Dieser habe sich sowohl 2009 als auch 2010 auf 10 m3 belaufen, habe also auch nach der „Wohnsitznahme“ der Beschwerdeführerin 2 nicht zugenommen.