sei seit Jahren praktisch nie belegt gewesen. Erst als die Gemeinde im Jahr 2009 bei der Wohnungseigentümerin wegen der Einhaltung des Erstwohnungsanteils interveniert habe, habe der Vater der Beschwerdeführerin 2 diese am 29. Dezember 2009 zur Niederlassung in Sigriswil angemeldet. Dass die Beschwerdeführerin 2 mit der Anmeldung in Sigriswil in erster Linie ihrem Vater einen Gefallen erwiesen habe, zeige sich im Umstand, dass dieser, und nicht die Beschwerdeführerin 2, die Anmeldung in Sigriswil vorgenommen habe, und dass der Vater alleine die Beschwerde eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe diese erst nachträglich unterzeichnet. Nun halte sich die