Sigriswil habe offenbar anhand des Wasserverbrauches festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in Tschingel wohne. Gerade dieser Wasserverbrauch bestätige aber, dass die Wohnung nicht zweckentfremdet worden sei. Nach dem Schreiben der Gemeinde Sigriswil vom 5. April 2011 und nach der Verfügung vom 19. Juli 2011 fühle sich die Beschwerdeführerin 2 in der Gemeinde nicht willkommen. Unter diesen Voraussetzungen fühle man sich nicht so schnell „ortsansässig“. Von der Androhung einer Busse bis Fr. 100'000.-- und Haft sei sie so verunsichert, dass sie bis zum Entscheid der zuständigen Behörde wieder in Utzigen wohnen werde.