2. Erstwohnungsanteilspflicht und steuerrechtlicher Wohnsitz a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 beabsichtige nicht, aus Sigriswil wegzuziehen. Sie sei als Wochenaufenthalterin in Vechigen gemeldet, und zahle in Sigriswil Steuern. Zurzeit habe sie zwischen Matura und Studienbeginn ein Jahr Pause eingelegt, um unter anderem viel zu reisen. Junge Leute wie sie seien viel „auf Achse“ und übernachteten schon einmal auch bei Bekannten und Freunden. Sigriswil habe offenbar anhand des Wasserverbrauches festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in Tschingel wohne.