Die Gemeinde Sigriswil wolle anhand des Wasserverbrauchs festgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in Sigriswil wohne. Doch gerade der geringe Wasserverbrauch bestätige, dass die Wohnung nicht zweckentfremdet werde. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 27. Juni 2011 an ihrer Verfügung vom 7. März 2011 fest. Auf die Rechtsschriften wird im Übrigen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.