Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf das Benützungsverbot. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht beabsichtige, aus Sigriswil wegzuziehen. Sie sei zwar in Vechigen als Wochenaufenthalterin gemeldet, bezahle aber in Sigriswil Steuern. Ab September 2011 werde sie an der Universität Bern studieren. Zwischen Matura und Studienbeginn habe sie ein Jahr Pause eingelegt und sei gereist. Die Gemeinde Sigriswil wolle anhand des Wasserverbrauchs festgestellt haben, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in Sigriswil wohne.