2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 16. August 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Die Beschwerde war zunächst nur vom Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden, der ebenfalls als Vater der Beschwerdeführerin 2 für diese unterzeichnete. Auf Aufforderung des Rechtsamtes reichte die Beschwerdeführerin 2 eine auch von ihr unterzeichnete Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf das Benützungsverbot.