Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 untersagte die Gemeinde Sigriswil den Beschwerdeführerinnen die Nutzung des Stöcklis auf Sigriswil Gbbl.-Nr. A.________ ab dem 1. November 2011, da sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin 2 nicht in Sigriswil befinde und damit das Stöckli nicht von einer ortsansässigen Person genutzt werde.