1. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin des Grundstückes Sigriswil Gbbl.-Nr. A.________. Gemäss Baubewilligung vom 1. Oktober 1999 ist das Stöckli mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt und darf diesem zufolge nur von ortsansässigen Personen mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in Sigriswil als Erstwohnung im Sinne von Art. 32 GBR1 genutzt werden. Die Beschwerdeführerin 2 ist Mieterin des Stöcklis mit sechs Zimmern und einer Wohnfläche von 144 m2. Sie ist die Tochter von Z.________, dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1. 1 Gemeindebaureglement der Gemeinde Sigriswil vom 22. Juni 1996 (GBR) 2