c) Die finanziellen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung erwachsen, sind nicht erheblich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die angeordnete Wiederherstellung ist daher sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar und die Beschwerde abzuweisen. 6. Kosten